Wählen Sie das Land aus, für das Sie eine A1 oder eine EU-Registrierung benötigen.
Die Einführung des bürokratischen Ungeheuers A1-Bescheinigung und/oder EU-Registrierung könnte auch
als "Kehrseite" der Dienstleistungsfreiheit in Europäischen Binnenmarkt gesehen werden.
Beide Instrumente sind eine EU-Verordnung mit der Verpflichtung zur Meldung und Erfassung aller Geschäftsreisen und
Technischen (Montage-)Einsätze innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes - alles zum Schutz der entsendeten Mitarbeiter !
Es gelten in jedem dieser 32 angeschlossenen Länder andere Vorschriften, Fristen und Registrierungswege.
Für jedes Land ist zu prüfen, ob die A1-Bescheinigung ausreicht oder zusätzlich eine EU-Registrierung erforderlich wird,
und ab welchem Entsendezeitraum eine EU-Registrierung notwendig wird.
A1-Bescheinigung und EU-Registrierungsverfahren sind seit 15.05.2014 (Richtlinie 2014/67/EU des EU-Parlaments) der Rechtsrahmen zur Erbringung von Dienstleistung innerhalb von EUROPA, d.h. der Mitglieds-Staaten der Europäischen Union + der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums.
Beide Vorschriften sollen unter Wahrung der Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt gewährleisten, dass der im jeweiligen Zielland eingesetzte Mitarbeiter während des Auslands-Einsatzes nach dem Sozialversicherungsrecht des jeweiligen, entsendenden Landes behandelt und bezahlt wird, d.h. es gilt ausschliesslich das Recht des Entsendestaates.
Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, die Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im Zielland einzuhalten; also Arbeitszeit, Ruhezeit, Arbeitsorganisation u. Arbeitsdauergrenzen, Überstunden, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, Arbeit an Feiertagen, Mindestlohntarif, Sicherheit + Hygiene + Gesundheit am Arbeitsplatz.
Diese Vorschrift soll bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit im Entsendungsfall Schwarzarbeit und Lohndumping entgegen treten und vermeidet, dass der Entsendete zu Sozialversicherungssystemen anderer Länder wechseln muss, da er nachweislich seinen Beitrag zur Sozialversicherung nur im Entsendestaat bzw. seinem Wohnstaat entrichtet.
für
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Nehmen Sie folgendes mit (entweder / oder):
Mit der Registrierungspflicht ist bei einigen Ländern ein lokaler Ansprechpartner - eine Kontaktperson - im Zielland zu benennen, also ein Vertreter mit gesetzlicher Vertretungsvollmacht, der ...
Diese Kontaktperson sollte die jeweilige Landessprache beherrschen; wo dies zwingend notwendig ist, entnehmen Sie den einzelnen Ländern.
Kann keine Kontaktperson benannt werden, hilft BIV weiter.
Wir stellen diese Vertreter für alle Länder, in denen sie erforderlich sind, zur Verfügung.